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Artikel 44 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 44

Bei der Anwendung der durch das vorliegende Abkommen vorgesehenen Kontrollmaßnahmen soll die Gewahrsamsmacht die Flüchtlinge, die in Wirklichkeit den Schutz keiner Regierung genießen, nicht ausschließlich auf Grund ihrer rechtlichen Zugehörigkeit zu einem feindlichen Staat als feindliche Ausländer behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12005018

alte Dokumentnummer

N1195315287R

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