Artikel 44
Bei der Anwendung der durch das vorliegende Abkommen vorgesehenen Kontrollmaßnahmen soll die Gewahrsamsmacht die Flüchtlinge, die in Wirklichkeit den Schutz keiner Regierung genießen, nicht ausschließlich auf Grund ihrer rechtlichen Zugehörigkeit zu einem feindlichen Staat als feindliche Ausländer behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Gesetzesnummer
10000255
Dokumentnummer
NOR12005018
alte Dokumentnummer
N1195315287R
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