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Artikel 37 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 37

Die geschützten Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden oder eine Freiheitsstrafe verbüßen, sollen während ihrer Haft mit Menschlichkeit behandelt werden.

Sie können nach ihrer Freilassung gemäß den vorhergehenden Artikeln um Verlassen des Gebietes nachsuchen.

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