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Artikel 37 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 37

Die geschützten Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden oder eine Freiheitsstrafe verbüßen, sollen während ihrer Haft mit Menschlichkeit behandelt werden.

Sie können nach ihrer Freilassung gemäß den vorhergehenden Artikeln um Verlassen des Gebietes nachsuchen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12005011

alte Dokumentnummer

N1195315280R

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