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Artikel 1 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung sicherzustellen.

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