Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung sicherzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung sicherzustellen.
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