Artikel 145
Die Hohen Vertragschließenden Parteien sollen sich gegenseitig durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrates und während der Feindseligkeiten durch Vermittlung der Schutzmächte die amtlichen Übersetzungen des vorliegenden Abkommens sowie die Gesetze und Verordnungen zustellen, die sie zur Gewährleistung seiner Anwendung unter Umständen erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Gesetzesnummer
10000255
Dokumentnummer
NOR12005119
alte Dokumentnummer
N1195315388R
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