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Artikel 108 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 108

Die Internierten sind berechtigt, durch die Post oder auf jede andere Weise Einzel- und Sammelsendungen zu empfangen, die namentlich Lebensmittel, Medikamente sowie Bücher und Gegenstände enthalten, die zur Befriedigung ihrer religiösen und Studienbedürfnisse und der Freizeitbeschäftigung dienen. Diese Sendungen können die Gewahrsamsmacht in keiner Weise von den Verpflichtungen befreien, die ihr das vorliegende Abkommen überträgt.

Sollten militärische Gründe eine Begrenzung der Anzahl dieser Sendungen erfordern, sind die Schutzmacht, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder jede andere den Internierten Hilfe bringende Organisation, die mit der Weiterleitung dieser Sendungen beauftragt ist, gebührend davon zu verständigen.

Wenn nötig sollen die Modalitäten der Beförderung von Einzel- oder Sammelsendungen Gegenstand von besonderen Abmachungen zwischen den betreffenden Mächten sein, wodurch jedoch der Empfang solcher Hilfssendungen durch die Internierten auf keinen Fall verzögert werden darf. Lebensmittel- und Kleidersendungen sollen keine Bücher enthalten. Ärztliche Hilfslieferungen sollen in der Regel in Sammelpaketen versandt werden.

Schlagworte

Einzelsendung, Lebensmittelsendung

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12005082

alte Dokumentnummer

N1195315351R

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