Artikel 106
Unmittelbar nach seiner Internierung oder spätestens eine Woche nach seiner Ankunft am Internierungsort und ebenso in Fällen von Krankheit oder Überführung an einen anderen Internierungsort oder in ein Spital soll jedem Internierten die Gelegenheit eingeräumt werden, einerseits direkt an seine Familie und andererseits an die in Artikel 140 vorgesehene Zentralstelle eine Internierungskarte zu senden, die möglichst dem diesem Abkommen beigefügten Muster entspricht und die Empfänger von seiner Internierung, seiner Adresse und seinem Gesundheitszustand in Kenntnis setzt. Die Beförderung dieser Karten soll so rasch als möglich erfolgen und darf in keiner Weise verzögert werden.
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