Kapitel VIII
Beziehungen zur Außenwelt
Artikel 105
Unmittelbar nach der Internierung von geschützten Personen sollen die Gewahrsamsmächte der Macht, deren Staatsangehörige diese Personen sind, und ihrer Schutzmacht die zur Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels vorgesehenen Maßnahmen zur Kenntnis bringen; in gleicher Weise sollen sie von jeder Änderung dieser Maßnahmen Mitteilung machen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Gesetzesnummer
10000255
Dokumentnummer
NOR12005079
alte Dokumentnummer
N1195315348R
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