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Artikel 73 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 73

Bei Fehlen besonderer Abmachungen zwischen den beteiligten Mächten über das beim Empfang und bei der Verteilung von Kollektivhilfssendungen zu befolgende Vorgehen soll das dem vorliegenden Abkommen beigefügte Reglement, betreffend kollektive Hilfssendungen, angewendet werden.

Die oben erwähnten besonderen Abmachungen dürfen auf keinen Fall das Recht der Vertrauensleute beschränken, die für die Kriegsgefangenen bestimmten kollektiven Hilfssendungen in Empfang zu nehmen, sie zu verteilen und darüber im Interesse der Gefangenen zu verfügen.

Ebensowenig dürfen diese Abmachungen das Recht der Vertreter der Schutzmacht, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und jeder anderen mit der Weiterleitung dieser kollektiven Sendungen beauftragten Hilfsorganisation für Kriegsgefangene beschränken, ihre Verteilung an die Empfänger zu überwachen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004900

alte Dokumentnummer

N1195315167R

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