Artikel 59
Die gemäß Artikel 18 den Kriegsgefangenen bei ihrer Gefangennahme abgenommenen Geldbeträge in der Währung der Gewahrsamsmacht sind entsprechend den Bestimmungen von Artikel 64 dieses Abschnittes den einzelnen Konten der Gefangenen gutzuschreiben.
Diesem Konto sind in gleicher Weise die den Kriegsgefangenen gleichzeitig abgenommenen und in die Währung der Gewahrsamsmacht umgewechselten Beträge fremder Währungen gutzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000254
Dokumentnummer
NOR12004886
alte Dokumentnummer
N1195315153R
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