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Artikel 56 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 56

Die Arbeitsgruppen sollen gleich organisiert und verwaltet werden wie die Kriegsgefangenenlager.

Jede Arbeitsgruppe verbleibt unter der Kontrolle eines Kriegsgefangenenlagers und hängt verwaltungsmäßig weiter von ihm ab. Die Militärbehörden und der Lagerkommandant sind unter der Kontrolle ihrer Regierung dafür verantwortlich, daß die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens in den Arbeitsgruppen beachtet werden.

Der Lagerkommandant hat ein stets auf dem laufenden gehaltenes Verzeichnis der seinem Lager unterstellten Arbeitsgruppen zu führen und es den Delegierten der Schutzmacht, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und anderer Kriegsgefangenen-Hilfsorganisationen, die das Lager besuchen, vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004883

alte Dokumentnummer

N1195315150R

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