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Artikel 37 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 37

Wenn Kriegsgefangene über keinen Beistand eines zurückgehaltenen Feldgeistlichen oder eines kriegsgefangenen Geistlichen ihres Glaubens verfügen, so soll auf Verlangen der betreffenden Kriegsgefangenen entweder ein Geistlicher ihres oder eines ähnlichen Bekenntnisses oder, in Ermangelung eines solchen und wenn dies vom konfessionellen Standpunkt aus möglich ist, ein befähigter Laie zur Ausübung des geistlichen Amtes bestellt werden. Diese der Zustimmung der Gewahrsamsmacht unterliegende Ernennung soll im Einvernehmen mit der Gemeinschaft der betreffenden Kriegsgefangenen und, wo es nötig ist, mit der Zustimmung der lokalen geistlichen Behörden des gleichen Glaubens erfolgen. Die so ernannte Person hat alle von der Gewahrsamsmacht im Interesse der Disziplin und der militärischen Sicherheit erlassenen Vorschriften zu befolgen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004864

alte Dokumentnummer

N1195315131R

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