Artikel 36
Diejenigen Kriegsgefangenen, die geistlichen Standes sind, ohne in der eigenen Armee Feldgeistliche gewesen zu sein, sollen, gleich welcher Religion sie angehören, ermächtigt werden, ihr geistliches Amt unter ihren Glaubensgenossen uneingeschränkt auszuüben. Sie sind zu diesem Zweck gleich zu behandeln wie die durch die Gewahrsamsmacht zurückgehaltenen Feldgeistlichen. Sie dürfen zu keiner anderen Arbeit gezwungen werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000254
Dokumentnummer
NOR12004863
alte Dokumentnummer
N1195315130R
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