vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 36 Schutz der Opfer des Krieges - Kriegsgefangene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 36

Diejenigen Kriegsgefangenen, die geistlichen Standes sind, ohne in der eigenen Armee Feldgeistliche gewesen zu sein, sollen, gleich welcher Religion sie angehören, ermächtigt werden, ihr geistliches Amt unter ihren Glaubensgenossen uneingeschränkt auszuüben. Sie sind zu diesem Zweck zu behandeln wie die durch die Gewahrsamsmacht zurückgehaltenen Feldgeistlichen. Sie dürfen zu keiner anderen Arbeit gezwungen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)