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Artikel 24 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 24

Die ständigen Durchgangs- und Sonderungslager sind nach ähnlichen Gesichtspunkten einzurichten wie die in diesem Abschnitt vorgesehenen, und den Kriegsgefangenen soll darin die gleiche Behandlung wie in den andern Lagern zukommen.

Schlagworte

Durchgangslager

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004851

alte Dokumentnummer

N1195315118R

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