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Artikel 24 Schutz der Opfer des Krieges - Kriegsgefangene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 24

Die ständigen Durchgangs- und Sonderungslager sind nach ähnlichen Gesichtspunkten einzurichten wie die in diesem Abschnitt vorgesehenen, und den Kriegsgefangenen soll darin die gleiche Behandlung wie in den anderen Lagern zukommen.

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