Artikel 24
Die ständigen Durchgangs- und Sonderungslager sind nach ähnlichen Gesichtspunkten einzurichten wie die in diesem Abschnitt vorgesehenen, und den Kriegsgefangenen soll darin die gleiche Behandlung wie in den andern Lagern zukommen.
Schlagworte
Durchgangslager
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Gesetzesnummer
10000254
Dokumentnummer
NOR12004851
alte Dokumentnummer
N1195315118R
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