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Artikel 19 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 19

Die Kriegsgefangenen sollen nach ihrer Gefangennahme möglichst bald in Lager gebracht werden, die von der Kampfzone so weit entfernt sind, daß sie sich außer Gefahr befinden.

In der Gefahrenzone dürfen nur solche Gefangene vorübergehend zurückbehalten werden, die Infolge ihrer Verwundungen oder Krankheiten bei der Überführung in ein Lager größeren Gefahren ausgesetzt wären als beim Verbleiben an Ort und Stelle.

Die Kriegsgefangenen sollen bis zu ihrer Wegschaffung aus der Kampfzone nicht unnötig Gefahren ausgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004846

alte Dokumentnummer

N1195315113R

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