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Artikel 136 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 136

Das vorliegende Abkommen, welches das Datum des heutigen Tages trägt, kann bis zum 12. Feber 1950 im Namen der Mächte unterzeichnet werden, die an der am 21. April 1949 in Genf eröffneten Konferenz vertreten waren, sowie im Namen der Mächte, die an dieser Konferenz nicht vertreten waren, aber am Abkommen vom 27. Juli 1929 beteiligt sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004962

alte Dokumentnummer

N1195315229R

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