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Artikel 50 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Siehe dazu auch Art. 49 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken im Felde, BGBl. Nr. 155/1953; Art. 129 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953; Art. 146 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, BGBl. Nr. 155/1953; Art. 85 und 86 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer international bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.

Kapitel VIII

Unterdrückung von Mißbräuchen und Übertretungen

Artikel 50

Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, alle notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Festsetzung von angemessenen Strafbestimmungen gegen Personen zu treffen, die irgendeine der im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verletzungen des vorliegenden Abkommens begehen oder zu einer solchen Verletzung den Befehl erteilen.

Jede Vertragschließende Partei ist zur Ermittlung der Personen verpflichtet, die der Begehung oder der Erteilung eines Befehls zur Begehung der einen oder anderen dieser schweren Verletzungen beschuldigt sind, und hat sie ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor ihre eigenen Gerichte zu bringen. Wenn sie es vorzieht, kann sie sie auch gemäß den in ihrer eigenen Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen zur Aburteilung einer anderen an der Verfolgung interessierten Vertragschließenden Partei übergeben, sofern diese gegen die erwähnten Personen ausreichende Verdachtsgründe nachgewiesen hat.

Jede Vertragschließende Partei soll die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um alle Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu unterbinden, die nicht zu den im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verletzungen zählen.

Unter allen Umständen sollen die Angeklagten nicht geringere Sicherheiten in bezug auf Gerichtsverfahren und freie Verteidigung genießen als die im Artikel 105 und den folgenden Artikeln des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen vorgesehenen.

Siehe dazu auch

Art. 49 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken im Felde, BGBl. Nr. 155/1953;

Art. 129 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953;

Art. 146 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, BGBl. Nr. 155/1953;

Art. 85 und 86 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer international bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000253

Dokumentnummer

NOR12004813

alte Dokumentnummer

N1195315079R

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