Artikel 17
Die mit Zustimmung der lokalen Behörden in einem neutralen Hafen an Land gebrachten Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen müssen von der neutralen Macht, wenn zwischen ihr und den kriegführenden Mächten keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde, so bewacht werden, daß sie, wenn es das Völkerrecht erfordert, nicht mehr an Kriegshandlungen teilnehmen können.
Die Hospitalisierungs- und Internierungskosten gehen zu Lasten derjenigen Macht, von der die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen abhängen.
Schlagworte
Hospitalisierungskosten
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Gesetzesnummer
10000253
Dokumentnummer
NOR12004780
alte Dokumentnummer
N1195315046R
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