Artikel 16
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12 werden Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige eines Kriegführenden, wenn sie in Feindeshand geraten, Kriegsgefangene, und die die Kriegsgefangenen betreffenden Regeln des Völkerrechtes sind auf sie anzuwenden. Es liegt im Ermessen des Gefangennehmenden, sie je nach Umständen festzuhalten oder sie nach einem Hafen seines Landes, nach einem neutralen oder selbst nach einem Hafen des Gegners zu geleiten. Im letzteren Falle dürfen die so in ihre Heimat zurückgekehrten Kriegsgefangenen während der Dauer des Krieges keinen Wehrdienst mehr leisten.
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