Sie dazu auch Art. 9 und 125 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953; Art. 10 und 142 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, BGBl. Nr. 155/1953; Art. 81 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.
Artikel 9
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bilden kein Hindernis für die humanitäre Tätigkeit, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder irgendeine andere unparteiische humanitäre Organisation mit Einwilligung der am Konflikt beteiligten Parteien ausübt, um die Verwundeten und Kranken sowie die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals zu schützen und ihnen Hilfe zu bringen.
Sie dazu auch Art. 9 und 125 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953; Art. 10 und 142 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, BGBl. Nr. 155/1953; Art. 81 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte
(Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.
Schlagworte
Sanitätspersonal
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Gesetzesnummer
10000252
Dokumentnummer
NOR12004706
alte Dokumentnummer
N1195314971R
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