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Artikel 9 Schutz der Opfer des Krieges – Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Sie dazu auch Art. 9 und 125 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953; Art. 10 und 142 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, BGBl. Nr. 155/1953; Art. 81 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.

Artikel 9

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bilden kein Hindernis für die humanitäre Tätigkeit, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder irgendeine andere unparteiische humanitäre Organisation mit Einwilligung der am Konflikt beteiligten Parteien ausübt, um die Verwundeten und Kranken sowie die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals zu schützen und ihnen Hilfe zu bringen.

Sie dazu auch Art. 9 und 125 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953; Art. 10 und 142 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, BGBl. Nr. 155/1953; Art. 81 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte

(Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.

Schlagworte

Sanitätspersonal

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004706

alte Dokumentnummer

N1195314971R

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