Artikel 56
Das vorliegende Abkommen, welches das Datum des heutigen Tages trägt, kann bis zum 12. Februar 1950 im Namen der Mächte unterzeichnet werden, die an der am 21. April 1949 in Genf eröffneten Konferenz vertreten waren, sowie im Namen der Mächte, die an dieser Konferenz nicht vertreten waren, aber an den Genfer Abkommen von 1864, 1906 oder 1929 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde beteiligt sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Gesetzesnummer
10000252
Dokumentnummer
NOR12004753
alte Dokumentnummer
N1195315018R
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