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Artikel 46 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 46

Vergeltungsmaßnahmen gegen Verwundete, Kranke, Personal, Gebäude oder Material, die unter dem Schutze des Abkommens stehen, sind untersagt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2025

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004743

alte Dokumentnummer

N1195315008R

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