Kapitel VIII
Vollzug des Abkommens
Artikel 45
Jede am Konflikt beteiligte Partei hat durch ihre Oberbefehlshaber für die Einzelheiten der Durchführung der vorstehenden Artikel und für die nicht vorgesehenen Fälle in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des vorliegenden Abkommens vorzusorgen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Gesetzesnummer
10000252
Dokumentnummer
NOR12004742
alte Dokumentnummer
N1195315007R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)