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Artikel 45 Schutz der Opfer des Krieges – Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Kapitel VIII

Vollzug des Abkommens

Artikel 45

Jede am Konflikt beteiligte Partei hat durch ihre Oberbefehlshaber für die Einzelheiten der Durchführung der vorstehenden Artikel und für die nicht vorgesehenen Fälle in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des vorliegenden Abkommens vorzusorgen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004742

alte Dokumentnummer

N1195315007R

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