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Artikel 41 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 41

Das im Artikel 25 bezeichnete Personal soll, jedoch nur während der Verrichtung sanitätsdienstlicher Aufgaben, eine weiße Armbinde mit einem verkleinerten Schutzzeichen in der Mitte tragen; die Armbinde soll von der Militärbehörde ausgefolgt und gestempelt werden.

Die militärischen Identitätsausweise dieses Personals sollen alle Angaben über die sanitätsdienstliche Ausbildung des Inhabers, über den vorübergehenden Charakter seiner Tätigkeit und über das Recht zum Tragen der Armbinde enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2025

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004738

alte Dokumentnummer

N1195315003R

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