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Artikel 33 Schutz der Opfer des Krieges – Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Kapitel V

Die Gebäude und das Sanitätsmaterial

Artikel 33

Das Material der beweglichen Sanitätsformationen bewaffneter Kräfte, die in die Gewalt der Gegenpartei geraten, soll weiterhin für die Pflege der Verwundeten und Kranken verwendet werden.

Die Gebäude, das Material und die Magazine der stehenden Sanitätsanstalten der bewaffneten Kräfte bleiben dem Kriegsrecht unterworfen, dürfen aber ihrer Bestimmung nicht entzogen werden, solange sie für die Verwundeten und Kranken notwendig sind. Die Befehlshaber der Armeen im Felde können sie jedoch, wenn dringende militärische Erfordernisse vorliegen, unter der Voraussetzung benützen, daß sie vorher die für das Wohl der dort gepflegten Kranken und Verwundeten notwendigen Maßnahmen getroffen haben.

Das in diesem Artikel erwähnte Material und die Magazine dürfen nicht absichtlich zerstört werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004730

alte Dokumentnummer

N1195314995R

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