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Artikel 14 Schutz der Opfer des Krieges – Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 14

Unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Artikels werden Verwundete und Kranke eines Kriegführenden, wenn sie in Feindeshand geraten, Kriegsgefangene, und die die Kriegsgefangenen betreffenden Regeln des Völkerrechtes sind auf sie anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004711

alte Dokumentnummer

N1195314976R

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