Artikel 14
Unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Artikels werden Verwundete und Kranke eines Kriegführenden, wenn sie in Feindeshand geraten, Kriegsgefangene, und die die Kriegsgefangenen betreffenden Regeln des Völkerrechtes sind auf sie anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Gesetzesnummer
10000252
Dokumentnummer
NOR12004711
alte Dokumentnummer
N1195314976R
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