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Artikel 3. Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Artikel 3.

Auf die in den Art. 1 und 2 erwähnten Rechte und Vorteile haben auch die Ehegatten und die Kinder unter 18 Jahren der Begünstigten Anspruch, sofern sie mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben. Sie behalten diese Rechte und Vorteile auch nach Auflösung der Haushaltsgemeinschaft.

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