Artikel 3 Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1950

Artikel 3

Artikel 3.

Auf die in den Art. 1 und 2 erwähnten Rechte und Vorteile haben auch die Ehefrau und die Kinder unter 18 Jahren des Begünstigten Anspruch, sofern sie mit ihm in Haushaltsgemeinschaft leben. Sie behalten diese Rechte und Vorteile auch nach Auflösung der Haushaltsgemeinschaft.

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