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Artikel II Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.6.1950

Artikel II

Der Generalsekretär bereitet die in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Protokoll abgeänderten Texte der Abkommen vor und übermittelt Abschriften hievon der Regierung jedes Mitglieds der Vereinten Nationen und jedes Nichtmitgliedstaates, dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung oder Annahme offensteht, zur Kenntnisnahme. Ebenso lädt er die Partner jeder der durch das vorliegende Protokoll abzuändernden Vertragsurkunden ein, die abgeänderten Texte dieser Vertragsurkunden anzuwenden, sobald die Abänderungen in Kraft sind, auch dann, wenn sie noch nicht in der Lage waren, Vertragspartner des vorliegenden Protokolls zu werden.

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