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Artikel 35 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 35

Artikel 35. Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht dieses Abkommen dem Beitritt jedes Landes offen, in dessen Namen dieses Abkommen nicht unterzeichnet worden ist.

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