vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 25 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Siebentes Kapitel.

Artikel 25

Anwendung und Ausführung des Abkommens.

Artikel 25. Die Bestimmungen dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien unter allen Umständen geachtet.

Falls in Kriegszeiten ein Kriegführender nicht Vertragspartei des Abkommens ist, bleiben dessen Bestimmungen gleichwohl für alle an dem Abkommen beteiligten Kriegführenden verbindlich.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)