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Artikel 2 Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.1936

Artikel 2

Artikel 2. Die vertragschließenden Teile, deren Gesetzgebung nicht bereits ausreichen sollte, um die in dem vorhergehenden Artikel vorgesehenen strafbaren Handlungen zu bekämpfen, verpflichten sich, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese strafbaren Handlungen ihrer Schwere gemäß bestraft werden.

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