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Artikel 13 Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.1930

Artikel 13

Artikel 13. Der vorliegende Vertrag findet keine Anwendung auf Streitigkeiten, die nach den zwischen den beiden Vertragschließenden Teilen in Kraft stehenden Verträgen oder nach dem internationalen Rechte in die Zuständigkeit eines der beiden Vertragsteile fallen.

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