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Anlage16 Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.1928

Juridisches Protokoll Nr. 9

betreffend die Regelung des Transitverkehres der Produkte des Eszterhazyschen Forstdomänenbetriebes (Gemeinde Rattersdorf) über österreichisches Gebiet.

Anlage16

(Zusatz zur Entscheidung des Ausschusses vom 5. Dezember 1922, betreffend die Festsetzung der Grenze.)

Behufs Sicherung dieses Transitverkehrs wurde nachstehendes Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn im Sinne der Allgemeinen Instruktionen für die Grenzregelungsausschüsse vom 22. Juli 1922 sowie der Entscheidung der Botschafterkonferenz vom 8. Februar 1922 abgeschlossen.

Artikel I. Die fürstlich Eszterhazysche Domänendirektion wird dem Bezirksverwaltungsamte Ober-Pullendorf alljährlich ein Verzeichnis jener Forstprodukte (Holz in Kubikmetern, Rinde, Tannenzapfen, Harz u. s. w.) übermitteln, die in den im ehemaligen Gemeindegebiete von Rattersdorf gelegenen Wäldern des Fürsten Eszterhazy erzielt werden und die zur Ausfuhr über Liebing nach Köszeg bestimmt sind.

Artikel II. Die österreichische Behörde wird auf Grund dieses Verzeichnisses und allenfalls nach gemeinsamer Überprüfung der angekündigten Menge am Schlägerungsorte selbst einen Durchfuhrschein bis zu jenem Quantum ausstellen, das dem jährlichen Ertrag aus dem Holzschlag und an Nebenprodukten entspricht. Diese Bescheinigung berechtigt die Domänendirektion des Fürsten Eszterhazy, diese Produkte zollfrei auf dem kürzesten Wege durch die Gemeinde Liebing nach Köszeg zu bringen.

Artikel III. Jeder in Aussicht genommene Abtransport ist 14 Tage vorher den österreichischen Zollorganen anzumelden, die auf dem Durchfuhrschein den Eintritt nach Österreich zu bestätigen haben. Erst nach dieser Konstatierung kommt der Ware der Charakter eines Transitgutes zu.

Artikel IV. Die Kosten der Bescheinigungen und die anderen laufenden Auslagen fallen dem Verfrächter zur Last. Die Transporte selbst finden über österreichisches Gebiet zoll- und abgabenfrei statt.

Artikel V. Sämtliche am Abtransporte des Transitgutes beteiligten Personen müssen mit den in dem Übereinkommen über den kleinen Grenzverkehr vorgesehenen Grenzübertrittsscheinen versehen sein, in denen, gegebenenfalls, die Fuhrwerke und die Zugtiere anzuführen sind.

Artikel VI. Vorliegendes Übereinkommen tritt nach Ratifizierung durch die beiden beteiligten Regierungen in Kraft.

Gesehen und genehmigt in der am 23. Juli 1924 in Sopron abgehaltenen Sitzung.

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