§ 0
Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)
Kurztitel
Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1926
Inkrafttretensdatum
07.03.1926
Langtitel
Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger
StF: BGBl. Nr. 55/1926
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 25. Mai 1925 in Bern unterfertigte Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, der gegenseitigen Auslieferung von Verbrechen und der Beglaubigung von Urkunden im Verhältnis zwischen den vertragschließenden Staaten, welches also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten gefertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 21. Juli 1925.
Ratifikationstext
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 6. März 1926 erfolgte, ist dieser Staatsvertrag gemäß Artikel 2, Absatz 2, am 7. März 1926 in Wirksamkeit getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben in der übereinstimmenden Absicht, die zwischen der ehemaligen österreichischen-ungarischen Monarchie und der Schweiz geschlossenen Verträge zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechen und über die Beglaubigung von Urkunden zwischen der Republik Österreich und der Schweiz anwendbar zu machen, beschlossen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
die nach Vorweisung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
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