Titel III.
Rechte und Interessen der Gemeinden.
Artikel 6
Artikel 6. Die Republik Österreich und das Königreich Italien erklären, daß sie auf die Aufteilung des beweglichen Besitzes der Gemeinden verzichten, deren Gebiet durch die Grenze zwischen den beiden Staaten geteilt wurde, wie sie aus den Protokollen über die Festlegung des Grenzzuges gemäß dem Staatsvertrage von Saint-Germain hervorgeht.
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