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Artikel 7 Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1926

Artikel 7

Artikel 7. Das gegenwärtige Übereinkommen kann von jeder der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien unter Beobachtung einer einjährigen, vom 1. Jänner jedes Jahres laufenden Frist gekündigt werden.

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