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Artikel 5 Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1926

Artikel 5

Artikel 5. Die Vorschriften des gegenwärtigen Übereinkommens finden auf die im Eigentume der Religionsfonds stehenden Grundstücke keine Anwendung.

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