Artikel 3
Artikel 3. Die Lasten, die Bedingungen und die Art der Ausübung des Jagdrechtes werden durch das örtlich zuständige Gesetz geregelt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 3
Artikel 3. Die Lasten, die Bedingungen und die Art der Ausübung des Jagdrechtes werden durch das örtlich zuständige Gesetz geregelt.
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