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Anlage 3 Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1926

Anlage 3

Schlußprotokoll.

Artikel 1. Die Republik Österreich und das Königreich Italien behalten sich vor, die mit den jetzt teils zur Republik Österreich und teils zum Königreiche Italien gehörigen Gebieten des ehemaligen Herzogtums Kärnten verbundenen Interessen freundschaftlich zu regeln.

Artikel 2. Die Hohen Vertragschließenden Parteien behalten sich gleichfalls vor, alle das Jagdrecht betreffenden Fragen in den aus dem Staatsvertrag von Saint-Germain sich ergebenden neuen Grenzgebieten freundschaftlich zu regeln.

Rom, den 23. Februar 1925.

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