Artikel 5.
Im § B des Schlußprotokolles des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 werden die Worte „zurückgelegtes zwanzigstes Lebensjahr“ ersetzt durch die Worte „zurückgelegtes einundzwanzigstes Lebensjahr“.
Schlagworte
Frauenhandel
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Gesetzesnummer
10000063
Dokumentnummer
NOR12001467
alte Dokumentnummer
N1192214292S
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