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Artikel 5. Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.1922

Artikel 5.

Im § B des Schlußprotokolles des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 werden die Worte „zurückgelegtes zwanzigstes Lebensjahr“ ersetzt durch die Worte „zurückgelegtes einundzwanzigstes Lebensjahr“.

Schlagworte

Frauenhandel

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10000063

Dokumentnummer

NOR12001467

alte Dokumentnummer

N1192214292S

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