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Artikel 5 Abkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 5

Art. 5.

Durch die Bestimmungen der obigen Artikel 3 und 4 werden die zwischen den vertragschließenden Regierungen etwa bestehenden besonderen Übereinkommen nicht berührt.

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