vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Abkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 4

Art. 4.

Falls die Reisekosten für eine heimzuschaffende Frau oder für ein solches Mädchen nicht von ihr selbst ersetzt werden können, und sie weder einen Gatten, noch Eltern, noch einen Vormund hat, die für sie zahlen würden, werden die durch die Heimschaffung verursachten Kosten bis zur nächsten Grenze oder zum nächsten Einschiffungshafen in der Richtung des Heimatlandes dem Lande, auf dessen Gebiete sie sich aufhält, und im übrigen ihrem Heimatlande zur Last fallen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)