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Artikel 7. V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 7.

Eine neutrale Macht ist nicht verpflichtet, die für Rechnung des einen oder des anderen Kriegführenden stattfindende Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen, Munition und überhaupt von allem, was für eine Armee oder eine Flotte nützlich sein kann, zu verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10000016

Dokumentnummer

NOR12000268

alte Dokumentnummer

N1191310599Q

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