Artikel 7.
Eine neutrale Macht ist nicht verpflichtet, die für Rechnung des einen oder des anderen Kriegführenden stattfindende Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen, Munition und überhaupt von allem, was für eine Armee oder eine Flotte nützlich sein kann, zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
10000016
Dokumentnummer
NOR12000268
alte Dokumentnummer
N1191310599Q
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