Artikel 15.
Das Genfer Übereinkommen gilt auch für die im neutralen Gebiete untergebrachten Kranken und Verwundenten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 15.
Das Genfer Übereinkommen gilt auch für die im neutralen Gebiete untergebrachten Kranken und Verwundenten.
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