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Artikel 4. Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.5.1876

Artikel 4.

Die Angehörigen des einen der vertragenden Theile, welche in dem Gebiete des anderen wohnhaft sind, und in die Lage kommen sollten, durch gerichtliches Urtheil, oder durch gesetzmäßig angewendete und vollzogene Polizeimaßregeln, oder kraft der Verordnungen über die Sitten- und Armen-Polizei, weggewiesen zu werden, sollen sammt Familie jederzeit in ihrer ursprünglichen Heimat wieder aufgenommen werden.

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