LGBl. Nr. 53/2014, LGBl. Nr. 47/2015
§ 83e
Ausnahmen
Die §§ 83a bis 83d sind nicht anzuwenden
- 1. auf Personen, die im Rahmen von Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservice, der Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen ein Praktikum im Landesdienst absolvieren,
- 2. auf Volontärinnen und Volontäre.
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