LGBl. Nr. 53/2014
§ 83e
Ausnahmen
Die §§ 83a bis 83d sind nicht anzuwenden
- 1. auf Personen, die im Rahmen von Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, der Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen ein Praktikum im Landesdienst absolvieren,
- 2. auf Volontärinnen und Volontäre.
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