§ 83e Bgld. LVBG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

LGBl. Nr. 53/2014

§ 83e

Ausnahmen

Die §§ 83a bis 83d sind nicht anzuwenden

  1. 1. auf Personen, die im Rahmen von Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, der Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen ein Praktikum im Landesdienst absolvieren,
  2. 2. auf Volontärinnen und Volontäre.

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